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AGB - Wittener Wohnwagen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wittener Wohnwagen GbR

§1 Vertragsgegenstand

  • Gegenstand des Vertrages zwischen Vermieter (Wittener Wohnwagen GbR) und Mieter(die mietende Person/en) ist ausschließlich die Anmietung eines Wohnwagens oder Wohnmobils (im weiteren Verlauf als Fahrzeug bezeichnet) durch den Mieter beim Vermieter mit den im Mietvertrag und den AGB vereinbarten Rechten und Pflichten.
  • Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das auf die vereinbarte Mietdauer befristete Recht das Fahrzeug im vereinbarten Umfang zu nutzen.
  • Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit, eine Verlängerung ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Text- oder Schriftform möglich.
  • Die stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages durch fortgesetzten Gebrauch des Fahrzeuges (§545 BGB) ist auch ohne eine Erklärung des der Verlängerung entgegenstehenden Willens ausgeschlossen.
  • Der Vermieter erhält durch Abschluss des Mietvertrages gegen den Mieter insbesondere einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses sowie auf Einhaltung aller sonstigen im Vertrag, unter Einbeziehung der AGB des Vermieters, geregelten Pflichten des Mieters.
  • Bei dem Mietvertrag handelt es sich nicht um einen Reisevertrag im Sinne der §§ 651a ff. BGB. Der Mieter gestaltet insbesondere seine Fahrten und Übernachtungen selbst. Die Erbringung von Reiseleistungen, insbesondere einer Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) ist nicht vom Vermieter geschuldet. Die gesetzlichen Regelungen zum Reisevertrag finden daher keine Anwendung.

§2 Führungsberechtigte und Vorlage von Dokumenten

  • Das Alter des Mieters und aller berechtigten Fahrer muss mindestens 25 Jahre betragen. Alle Fahrer müssen seit mindestens 3 Jahren im Besitz einer in der Bundesrepublik Deutschland für das Mietfahrzeug erforderlichen gültigen Fahrerlaubnis sein.
  • Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag vor Fahrzeugübernahme angegebenen Fahrern bewegt werden. Bei Abschluss des Mietvertrages ist dem Vermieter eine Kopie von Personalausweis und Führerschein vom Mieter und allen angegebenen Fahrern zu übermitteln und die originalen Dokumente sind bei der Übernahme des Fahrzeuges vorzulegen.
  • Die Vorlage gültiger Dokumente und der Besitz der benötigten Fahrerlaubnis ist Voraussetzung für die Übergabe des Fahrzeuges. Kann der Mieter beim vereinbarten Übergabetermin die erforderlichen Dokumente für sich und/oder einzelne angegebene Fahrer nicht vorlegen, so ist/sind der/diese Fahrer aus dem Mietvertrag als Fahrer zu streichen.
  • Die Berechtigung dieser Fahrer entfällt mit Ihrer Streichung aus dem Mietvertrag. Kann der Mieter beim vereinbarten Übergabetermin die erforderlichen Dokumente für sich und alle ande- ren angegebenen Fahrern nicht vorlegen, so ist der Vermieter nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen. Ansprüche auf Rückzahlung des Mietpreises oder sonstiger Kosten des Mieters wegen Nicht- erfüllung sind ausgeschlossen.
  • Sofern ein Fahrzeug von einer weiteren Person, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, geführt werden soll, so kann dies grundsätzlich mit dem Vermieter schriftlich bis zur Fahrzeug- übernahme vereinbart werden.
  • Ändert sich die Adresse des Mieters oder eines berechtigten Fahrers zwischen Abschluss des Mietvertrages und vollständiger Abwicklung des Mietvertrages, so hat der Mieter dem Vermieter die neue Adresse unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
  • Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ausschließlich berechtigte Fahrer das Fahrzeug führen. Namen und Adressen aller Personen, die das Fahrzeug während der Mietzeit führen, sind vom Mieter zu dokumentieren und dem Vermieter auf dessen Verlangen hin bekannt zu geben.

§3 Obliegenheiten des Mieters,Nutzung des Fahrzeuges und Auslandsfahrten

  • Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden.
  • Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug schonend und nach den technischen Regeln zu behandeln, sowie die Betriebsanleitungen/Handbücher des Fahrzeuges inklusive aller eingebauten und mitgeführten Geräte genauestens zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Verwendung der vorgeschriebenen Betriebsstoffe.
  • Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmesungen (Höhe, Breite, Länge) und technischen Regeln sind zu beachten.
  • Der Mieter ist verpflichtet, die Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges regelmäßig zu kontrollieren, dazu gehören insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck. Falls notwendig, sind diese vom Mieter zu korrigieren.
  • Der Mieter hat das Fahrzeug während einer Abwesenheit sorgfältig zu verschließen und eine etwaig am Fahrzeug fest verbaute Markise (Wohnmobil) einzufahren. Die Markise ist auch nachts einzufahren.
  • Der Mieter trägt dafür Sorge, dass das Fahrzeug sicher abgestellt und keiner Gefahr von Beschädigungen ausgesetzt ist.
  • Bei Außentemperaturen von weniger als 4°C ist das Fahrzeug dauerhaft so zu beheizen, dass Frostschäden an den Wasser- und Abwasserleitungen ausgeschlossen sind. Kann dies nicht gewährleistet werden, so sind alle Leitungen und Tanks zu entleeren und wasserfrei zu halten.
  • Bei Auftreten von Anomalien (z.B. Warnlampen) ist der Vermieter und gegebenenfalls der Her- stellerkundendienst zu konsultieren.
  • Wasser darf nur aus sicheren Quellen in den Frischwassertank gefüllt werden. Im Fahrzeug be- findet sich kein Trinkwasser.
  • Bei Rückwärtsfahrten ist stets ein Einweiser hinzuzuziehen.
  • Das Fahrzeug darf nicht in maschinellen Waschanlagen oder Waschboxen gereinigt werden, da die Gefahr von Beschädigungen am Aufbau, Lack oder den Kunststoffenstern gegeben ist. Eine Außenreinigung darf nur mit Vorsicht von Hand erfolgen.
  • Bauartbedingt und aufgrund von Anbauteilen ist es nicht gestattet mit einem Wohnwagen schneller als 100 km/h und mit einem Wohnmobil schneller als 130 km/h zu fahren.
  • Bei der Mitnahme von Personen, insbesondere von Kindern bis 12 Jahren, ist § 21 StVO vom Mieter und dem jeweiligen Fahrer zwingend zu beachten und zu befolgen.
  • Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeuges. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung am motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests sowie Fahrsicherheitstrainings, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke zu verwenden.
  • Der Mieter und alle berechtigten Fahrer haben sich über Verkehrsvorschriften und Gesetze der mit dem Fahrzeug während der Mietzeit besuchten Länder und Transitländer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.
  • Der Mieter ist nur zu innereuropäischen Auslandsfahrten, mit Ausnahme von Bulgarien, Grönland, Island, Rumänien, Russland, Türkei, die Kanarischen Insel, Madeira, Azoren und Zypern, berechtigt.
  • Fahrten in Krisen- und Kriegsgebiete sind dem Mieter stets untersagt.
  • Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Bei Zuwiderhandlung erheben wir eine Aufwandspauschale von 295,-€ inkl. Umsatzsteuer.

§4 Mietpreis, Servicepauschale und Zahlungsbedingungen

  • Der vom Mieter an den Vermieter zu bezahlende Mietpreis wird pro Nacht berechnet und ist im Mietvertrag geregelt. Je nachdem in welche Saison die jeweilige Nacht fällt, kann der Preis pro Nacht variieren. Es gelten die Preise der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste.
    Neben der mietweisen Überlassung sind durch den Mietpreis, soweit nicht ausdrücklich zwischen Vermieter und Mieter schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart wurde, nur die Kosten für die KFZ-Versicherung (siehe §14) sowie für Wartung und Verschleißreparaturen abgegolten.
  • Bei Wohnmobilen enthält der Mietpreis in den ersten 14 Nächten pro Nacht 250 Freikilometer, darüberhinaus gefahrene Kilometer werden mit 40ct pro Kilometer nachberechnet. Ab einem Mietzeitraum von 15 Nächten und mehr sind alle gefahrenen Kilometer frei.
  • Für Wohnwagen gilt keine Kilometerbeschränkung.
  • Nicht im Mietpreis enthalten sind insbesondere Kraftstoffkosten, Kosten für AdBlue, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren, Bußgelder und sonstige Strafgebühren sowie die sonstigen Betriebskosten. Diese Kosten sind ausschließlich vom Mieter zu tragen.
  • Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Servicepauschale erhoben, die die gründliche Einweisung (ca. 60-75 Min.) in die Funktionsweise des Fahrzeuges, die Übergabe des Fahrzeuges im betriebsbereiten Zustand, eine 11KG Füllung der Gasflasche, Verlängerungsspiegel für den PKW, Toilettenzusatz und die Außenreinigung bei der Rückgabe des Fahrzeuges enthält.
  • Bei Vertragsabschluss, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Vertragsabschluss, ist eine Anzahlung in Höhe von 30% des vereinbarten Mietpreises, mindestens jedoch in Höhe von 150€ , zu zahlen.
  • Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die zugesagte Reservierung gebunden.
  • Der restliche Mietpreis ist 6 Wochen vor Reiseantritt fällig und auf ein vom Vermieter genanntes Konto zu überweisen. Erfolgt die Buchung weniger als 6 Wochen vor Beginn der Miete, so ist der Mietpreis mit Zusendung des Mietvertrages sofort fällig.
  • Bei Reiseantritt offenen Beträgen besteht kein Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeuges. Bereits geleistete Zahlungen werden nicht erstattet.
    Zahlungen können nur per Überweisung und nur vom Konto des Hauptmieters erfolgen.
  • Eine Barzahlung oder Zahlung von Konten Dritter kann der Vermieter aus Sicherheitsgründen zurückweisen.
    Kommt der Mieter mit seinen Zahlungspflichten in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist außerordentlich und fristlos zu kündigen.

§5 Kaution

  • Zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeuges in unbeschädigtem Zustand überweist der Mieter bis spätestens 14 Tage vor Reiseantritt eine Kaution auf ein Konto des Vermieters.
  • Die Kaution beträgt für Wohnwagen und Wohnmobile 1500,-€.
  • Zum Beginn der Miete wird in einem Übergabeprotokoll eine Zustandsbeschreibung des Fahrzeugs digital erstellt, in der alle etwa vorhandenen Beschädigungen sowie die Ausrüstungsgegenstände notiert werden. Der Mieter ist verpflichtet, neue Schäden am Fahrzeug dem Vermieter unverzüglich (innerhalb von 24h) mitzuteilen.
  • Eine vollständige Rückzahlung der Kaution erfolgt bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges in unbeschädigtem und komplettem Zustand, abgesehen von den im Übergabeprotokoll aufgeführten Vorschäden und nach erfolgter Reinigung gemäß der im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen.
  • Für Reinigungsarbeiten, Mehrkilometer, Betankung, Schäden, Ordnungswidrigkeiten und durch Selbstbehalte der Versicherung je Schadenfall können Zusatzkosten anfallen.
  • Der Vermieter ist berechtigt, bis zur Abrechnung der vom Mieter zu verantwortenden Schäden, die Kaution vollständig einzubehalten und mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufzurechnen.

§6 Reservierung,Buchung und Buchungsänderungen

  • Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich.
    Ein Mietvertrag über eine Fahrzeugbuchung kommt erst und ausschließlich dann zustande, wenn Vermieter und Mieter einen von beiden unterzeichneten Mietvertrag geschlossen haben. Der § 2 und § 4 dieser AGB sind zwingend zu beachten.
  • Der im Mietvertrag vereinbarte Mietzeitraum ist verbindlich.
  • Für den Fall dass der Mieter die Reise aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten kann, empfehlen wir den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
  • Wünscht der Mieter eine Änderung der vereinbarten Mietzeit, so kann diese nur im gegenseitigen Einvernehmen sowie schriftlich oder in Textform erfolgen.
  • Ein Rechtsanspruch des Mieters auf Buchungsänderung besteht nicht.

§7 Zustand des Fahrzeuges, technische und optische Veränderungen

  • Das Fahrzeug wird dem Mieter in technisch einwandfreien Zustand übergeben.
  • Optische Beeinträchtigungen wie beispielsweise kleine Lackschäden, Dellen, Kratzer oder Parkrempler stellen keine Fahrzeugmängel dar und sind vom Mieter zu akzeptieren, sofern die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges dadurch nicht beeinträchtigt ist.
  • Der genaue Zustand des Fahrzeuges ergibt sich aus dem Übergabeprotokoll, das bei der Über- gabe des Fahrzeuges von Mieter und Vermieter gemeinsam zu erstellen ist.
  • Der Mieter darf am Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.
  • Der Mieter ist nicht befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber (ausgenommen Mautaufkleber) oder Klebefolien.
  • Das Fahrzeug ist am Stellplatz des Vermieters zu übernehmen. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, steht das Fahrzeug zwischen 11Uhr und 13 Uhr zur Abholung bereit und muss am Rückgabetag bis spätestens 12 Uhr zurückgebracht werden.
  • Bei Übernahme und Rückgabe des Fahrzeuges haben Vermieter und Mieter gemeinsam das Fahrzeug und das Zubehör, insbesondere auf Vorhandensein, Beschädigungen, Betriebsbereitschaft und Sauberkeit zu überprüfen und mit den entsprechenden gemeinsamen Fesstellungen in einem Übergabe- bzw. Rückgabeprotokoll zu dokumentieren. Dieses Protokoll wird Bestandteil des Mietvertrages.
  • In Ausnahmefällen kann ein anderer Übergabeort mit dem Vermieter schriftlich vereinbart werden. Für den entstehenden Aufwand ist eine Gebühr zu entrichten.
  • Bei der Anmietung eines Wohnmobiles wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank dem Mieter übergeben und ist vom Mieter ebenfalls vollgetankt zurückzugeben. Gibt der Mieter das Wohnmobil nicht vollgetankt zurück, so sind die Kraftstoffkosten zuzüglich einer Aufwandspauschale von 25,-€ inkl. Umsatzsteuer vom Mieter zu tragen.

§8 Übernahme, Rückgabe und Reinigung des Fahrzeuges

  • Sollte dem Vermieter aufgrund verspäteter Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden entstehen (z.B. Mietausfall des nachfolgenden Mieters etc.) so ist dieser Schaden vom Mieter zu tragen.
  • Eine Verlängerung des Mietvertrages bedarf immer der Zustimmung des Vermieters in Schrift-oder Textform.
  • Das Fahrzeug ist, wenn der Mieter keine kostenpflichtige Reinigung des Innenraumes gebucht hat, innen gereinigt zurückzugeben.
  • Der Mieter verpflichtet sich bei Rückgabe des Fahrzeuges Bad, Toilette, Schränke, Kühlschrank und Fußboden gründlich gereinigt zu haben. Der Fahrzeugboden ist auszufegen und nebelfeucht zu wischen. Es dürfen nur geeignete Reinigungsmittel zum Einsatz kommen, im Zweifel ist der Vermieter zu konsultieren.
  • Die Chemietoilette und die Wassertanks müssen geleert sein und sämtliches benutztes Campingzubehör, wie Vorzelt,Markise, Tisch, Stühle, Geschirr etc. muss gereinigt sein.
  • Bei mangelhafter Reinigung wird eine Gebühr in Höhe von 100,-€ , bei einer nicht geleerten Chemietoilette eine Gebühr von 150,-€ inkl. Umsatzsteuer erhoben.
  • Eine Nachreinigung oder eine Entleerung der Chemietoilette ist vor Ort nicht möglich, es werden direkt die genannten Gebühren fällig.

§9 Wartung und Reparatur

  • Die Kosten für vorgeschriebene Wartungsdienste und notwendige Verschleißreparaturen trägt der Vermieter.
  • Reparaturen die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 100€ ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters, in Auftrag gegeben werden.
  • Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet.

§10 Stornierungsbedingungen

  • Der Vermieter räumt dem Mieter ein Recht zur Stornierung seiner Buchung zu den nachfolgend beschriebenen Bedingungen ein:
    bis 50 Tage vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 30% des Mietpreises (Stornogebühr), min- destens jedoch 150,-€ an den Vermieter.
    vom 49. bis 15.Tag vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 75% des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter.
    ab dem 14.Tag vor Mietbeginn gegen Bezahlung von 90% des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter.
    am Tag des Mietbeginns oder bei Nichtabnahme des Fahrzeuges gegen Bezahlung von 100% des Mietpreises (Stornogebühr) an den Vermieter.
  • Eine Stornierung ist nur wirksam, wenn der Mieter diese in Text- oder Schriftform gegenüber dem Vermieter erklärt.
    Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der vom Mieter zu bezahlenden Stornogebühr ist das Datum des Zugangs der Stornierungserklärung beim Vermieter.

§11 Haftung des Vermieters

  • Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter das Fahrzeug für den im Mietvertrag angegebenen Zeitraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen.
  • Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Ver- kehrsunfall, durch den Vormieter oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
  • Der Vermieter kann die Leistung auch verweigern, wenn er keinen Versicherungsschutz durch eine Fahrzeugvollversicherung zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erreichen kann.
  • Im Fall einer Nichtleistung sind Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle vom Mieter erhaltenen Zahlungen umgehend zurückzuzahlen.
  • Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abge- schlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters und dessen Vertragspartnern.
  • Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände die im Fahrzeug liegen geblieben sind.

§12 Haftung des Mieters

  • Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter, insbesondere für die Beschädigung oder den Verlust des Fahrzeuges, wie folgt:
    Bei selbstverursachten Schäden, die von der Kasko- oder der Haftpflichtversicherung gedeckt sind, vereinbaren die Parteien, dass die Haftung des Mieters pro Schadensfall auf 1500€€ begrenzt ist. Für den Fall, dass der Mieter zum Schutz vor finanziellen Risiken eine Selbstbehaltversicherung (CDW) abschließt, beläuft sich die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, für die von der Kasko- und Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges gedeckten Schäden, auf den dort versicherten Selbstbehalt, mindestens aber auf 1500€€. Dem Mieter ist es freigestellt eine solche Versicherung auf eigene Kosten abzuschließen.
    Bei vom Mieter vorsätzlich verursachten Schäden gilt die Beschränkung der Haftung auf den vereinbarten Selbstbehalt nicht. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Höhe.
    Hat der Mieter den Schadensfall während der Mietdauer grob fahrlässig verursacht, so richtet sich die Höhe der Haftung des Mieters bis zur Höhe des Gesamtschadens nach der Schwere des Verschuldens des Mieters.
    Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt auch dann nicht, wenn:
    – der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt;
    – der Mieter bei einem Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig die Hinzuziehung der
    Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des
    Schadengrundes noch der Schadenshöhe gehabt.
    Auch in den vorgenannten Fällen haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber bei grober Fahrlässigkeit in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter.
  • Für von der Teilkaskoversicherung gedeckte Schäden, insbesondere Steinschlag, haftet der Mieter in Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes, wenn und soweit die Versicherung zur Regulierung des Schadens verpflichtet ist und der Schaden nicht vom Vermieter verursacht wurde.
  • Befindet sich der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, so haftet der Mieter ab Verzugsbeginn gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
  • Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
  • Der Mieter haftet im vollem Umfang für alle Schäden die nicht von einer Versicherung abgedeckt sind, sowohl am Fahrzeug, als auch an allen weiteren vom Vermieter mitgegeben Gegen- ständen. Dies können insbesondere Schäden durch Falschbetankung (z.B. Benzin statt Diesel oder Kraftstoff im Frischwassertank), an der Markise, Sat-Anlage, Campingausstattung, Innen- einrichtung, Betriebsschäden wie z.B. Nagel in den Reifen gefahren, Mietausfall oder der merkantile Minderwert sein.
  • Hinweis: Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind.
  • Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 19,95€ inkl. Umsatzsteuer an den Mieter weitergeleitet.
  • Der Mieter haftet insbesondere unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ord- nungsvorschriften und sonstige gesetzlichen Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörun- gen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen.
  • Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstige Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, erhält dieser vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 19,95€ inkl. Umsatzsteuer.
  • Dem Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
  • Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

§13 Verhalten bei Unfällen und im Schadensfalle

  • Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild-, Vandalismus- oder sonstigen Schäden sofort die Polizei zu rufen und den Vermieter zu verständigen.
  • Bei Unfällen (auch ohne Beteiligung Dritter) hat sich der Mieter/Fahrer solange am Ort des Unfalls aufzuhalten, bis er seiner Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere §142 StGB) vollständig nachgekommen ist.
  • Verweigert die Polizei die Unfallaufnahme, so ist dies vom Mieter dem Vermieter in geeigneter Form nachzuweisen.
  • Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, unverzüglich telefonisch zu informieren und im Falle eines Unfalles, einen ausführlichen leserlichen Unfallbericht unter Vorlage einer Skizze und, falls möglich, Fotos zu erstellen. Der in der Bordmappe des Fahrzeuges enthaltene Vordruck eines Unfallberichtes kann dazu benutzt werden.
  • Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie das amtliche Kennzeichen und die Versicherungsdaten der beteiligten Fahrzeuge enthalten und ist dem Vermieter zur Verfügung zu stellen.
  • Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
    Sollte eine anschließende Vermietung des Fahrzeuges durch einen Schaden möglicherweise beeinträchtigt sein, ist dies dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen, damit dieser Vorkehrungen treffen kann.
  • Sonstige kleinere Schäden und Beeinträchtigungen am Fahrzeug sind spätestens bei der Rückgabe mitzuteilen.

§ 14 Versicherungsschutz und Pannenfall

  • Die Versicherung der Fahrzeuge entspricht den allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB).
  • Der Abschluss eines Mietvertrages beinhaltet folgende Versicherungsleistungen: – Eine Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit einer Versicherungssummer von 100 Mio.€ für Sach- und Vermögensschäden und einer Versicherungssumme von 15 Mio.€ (pro geschädigte Person) für Personenschäden – eine Teilkaskoversicherung und eine Vollkaskoversicherung. Der Selbstbehalt pro Schadensfall ist §12 zu entnehmen.
  • Alle Fahrzeuge verfügen über einen Pannenschutzbrief.
  • Der Vermieter weist den Mieter darauf hin, dass der Abschluss einer Versicherung zur Reduzierung des Selbsbehaltes im Falle eines Schadens sehr sinnvoll ist.

§15 Haustiere

  • Die Mitnahme von Haustieren, in der Regel Hunde, ist in Absprache mit dem Vermieter erlaubt. Tierart, Anzahl und Größe müssen vom Mieter im Mietvertrag angegeben werden.
  • Es ist nur gestattet, gesunde Tiere mitzunehmen, die frei von ansteckenden Krankheiten, Milben, Flöhen und Läusen sind.
  • Erhöhter Reinigungsbedarf, Geruchsbeseitigung oder gegebenenfalls Desinfektion des Fahr- zeuges werden bei Zuwiderhandlung dem Mieter, je nach Aufwand, mit 29,95€
    inkl. Umsatzsteuer je Stunde in Rechnung gestellt.
  • Schäden, die die Tiere am Fahrzeug, insbesondere der Einrichtung, anrichten, sind von keiner Versicherung gedeckt und gehen voll zu Lasten des Mieters.
  • Für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impf- und Transit-/Einreise- bestimmungen ist der Mieter/Fahrer verantwortlich.

§16 Verlust von Schlüsseln oder Fahrzeugpapieren

  • Sofern der Mieter den Verlust von Fahrzeugpapieren oder eines Schlüssels zu vertreten hat, ist er verpflichtet, die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen sowie den damit verbundenen Zeit- und sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen.
  • Der Zeitaufwand des Vermieters ist dabei in Höhe von 29,95€ inkl. Umsatzsteuer je Stunde zu entschädigen.

§17 Datenschutz, Fahrzeugortung

  • Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter und den berechtigten Fahrern, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne der Datenschutzgrundverordnung ( DSGVO ) zu verarbeiten.
  • Der Vermieter kann diese Daten an Vertragspartner und an andere beauftragte Dritte (z.B. Pannenschutz,Inkassounternehmen) übermitteln, soweit dies zur Erfüllung des Mietvertrages erforderlich ist.
  • Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an Dritte, insbesondere an zuständige Behörden erfolgen, sofern eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder eines Dritten, insbesondere zur Verfolgung von Straftaten, erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Mieters oder Fahrers am Ausschluss der Übermittlung überwiegt.
  • Sofern das Fahrzeug mit einem Ortungssystem ausgestattet ist, ist der Vermieter berechtigt, die Positionsdaten des Fahrzeuges festzustellen. Diese Daten nutzt der Vermieter ausschließlich zum Zwecke der Ortung des Fahrzeuges im Alarmfall.
  • Der Mieter ist bei der Übernahme des Fahrzeuges berechtigt, zu erfragen, ob das gemietete Fahrzeug über ein Ortungssystem verfügt.

§18 Rechtswahl, Gerichtsstand und Sonstiges

  • Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.
  • Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten.
  • Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Fahrzeug befindet.
  • Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform oder Textform.

§19 Salvatorische Klausel

  • Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so behalten die übrigen Bestimmungen ihre Wirksamkeit.
  • In diesem Fall verpflichten sich die Beteiligten vielmehr, für die unwirksame Bestimmung eine neue wirksame Vereinbarung zu treffen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Stand: 16.11.2022

Hinweis gemäß §36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Wir werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und sind hierzu auch nicht verpflichtet.